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AGBs – KLASS —

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
KLASS – Büro für Gestaltung

1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Grafikdesign-Leistungen zwischen den Gestalterinnen und dem/der Auftraggeber/in ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der/die Auftraggeber/in Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Gestalterinnen in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des/der Auftraggeber/in den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Gestalters gültig.

2. Ertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder der Gestalterinnen erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Gestalterinnen ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Gestalterinnen. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Gestalterinnen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Gestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
2.4 Die Gestalterin räumt dem/der Auftraggeber/in die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den/der Auftraggeber/in über.
2.6 Die Gestalterin ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Gestalterin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
2.7 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter/innen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Gestalterin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Ergebnisse bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Ergebnisse geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Gestalter für den/die Auftraggeber/in erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfordert der Auftrag von der Gestalterin finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten zwei Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2 Die Gestalterin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem/der Auftraggeber/in berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des/der Auftraggebers/in zu bestellen. Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich, der Gestalterin entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Gestalters abgeschlossen werden, verpflichtet sich der/die Auftraggeber/in, den Gestalterinnen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem/der Auftraggeber/in abgesprochen sind, sind von dem/der Auftraggeber/in zu erstatten.

6. Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind den Gestalterinnen nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Gestalterin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den/die Auftraggeber/in herauszugeben. Wünscht der/die Auftraggeber/in deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat die Gestalterin dem/der Auftraggeber/in Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Gestalterin geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des/der Auftraggebers/in.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Gestalterin Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Gestalterin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Gestalterin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der/die Auftraggebr/in der Gestalterin unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Die Gestalterin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8. Haftung
8.1 Die Gestalterin haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Gestalterin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des/der Auftraggebers/in an Dritte erteilt werden, übernimmt die Gestalterin gegenüber dem/der Auftraggeber/in keinerlei Haftung. Die Gestalterin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den/die Auftraggeber/in übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Gestalterin.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Gestalterin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
8.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt die Gestalterin keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann die Gestalterin im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem/der Auftraggeber/in nach Aufwand abrechnen.
8.7 Bei Fotoshootings geht die Gestalterin davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der/die Auftraggebe/in verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der/die Auftraggeber/in.

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der/die Auftraggeber/in während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der/die Auftraggeber/in zu vertreten hat, so kann die Gestalterin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der/die Auftraggeber/in versichert, dass er zur Verwendung aller der Gestalterin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er/sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der/die Auftraggeber/in die Gestalterin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Vertragsauflösung
10.1 Sollte der/die Auftraggeber/in den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Gestalterin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem/der Auftraggeber/in bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

Stand 02/2023

BÜRO KLASS